Satzungsänderung 2024

Auf der Generalversammlung im Januar 2024 wird der Vorstand über eine neue Satzung abstimmen lassen. Bereits bei der letzten Generalversammlung wurde verkündet, dass für unseren Schützenverein St. Michael Marbeck eine aktuelle und zukunftssichere Satzung erarbeitet werden soll. Die bisherige Satzung wurde im Jahr 1972 erarbeitet und bedarf einer grundlegenden Neufassung. Die Neufassung der Satzung verfolgt zwei Ziele:

  • Unterstützung und Absicherung der Ehrenamtlichen sowie aller Mitglieder: Eintragung in das Vereinsregister als e.V. (eingetragener Verein).
  • Unseren Verein zeitgemäß aufstellen: Neue Regelungen für Mitglieder, König & Königin sowie das Throngefolge.

In diesem Rahmen wurde die bisherige Satzung (auf Basis der bestehenden Satzung) komplett neu verfasst. Entstanden sind dabei eine Satzung als rechtliches Grundstatut sowie zusätzlich eine Vereinsordnung mit weiteren Details. Der genaue Wortlaut wird zusätzlich allen Mitgliedern im Dezember mit der Einladung zur kommenden Generalversammlung schriftlich zugesendet.

Für die Ausarbeitung wurde ein Ausschuss gebildet. In mehreren Treffen des Ausschusses, des Vorstands und der Offiziere sowie in Zusammenarbeit mit einem Notar wurden die neuen Dokumente mit großer Sorgfalt erstellt.

Bei sämtlichen Fragen kommt bitte gerne auf die Mitglieder des Vorstands zu.

Alte Satzung und Neufassungen zum Herunterladen

Vorschlag der neuen Satzung herunterladen

Vorschlag der neuen Vereinsordnung herunterladen

Bisherige, alte Satzung (von 1972, letzte Ergänzung 2018) herunterladen

Kernpunkte der neuen Satzung

(Auf dem Smartphone nach rechts scrollen um weitere Inhalte zu sehen)

ThemaNeue RegelungBegründung
Einführung einer VereinsordnungAufteilung der Regelungen in eine Satzung sowie einer Vereinsordnung.Mit der Eintragung als e.V. ist eine Änderung der Satzung mit Kosten und Aufwand verbunden. Die Einführung einer Vereinsordnung kann dies vermeiden. Regelungen in der Vereinsordnung sind weiterhin bindend.
Eintragung als e.V.Der Schützenverein St. Michael Marbeck soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.”Durch eine Eintragung als e.V. wird eine Reduzierung der Haftung für alle ehrenamtlichen Akteure erreicht. Alle, die sich im Verein engagieren, sollen damit abgesichert werden. Ebenso nützt die Absicherung allen Mitgliedern.
Wer darf Mitglied werden?Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die männlich ist, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die sich dem Schützenverein St. Michael und dem Ort Marbeck verbunden fühlt.Öffnung des Schützenvereins für Schützen, die in Marbeck verwurzelt sind oder deren Lebensmittelpunkt sich weiterhin in Marbeck befindet, deren Wohnsitz sich aber nicht mehr in Marbeck befindet.
Wer darf König werden?Die Königswürde können nur Vereinsmitglieder erringen, die volljährig sind und entweder mindestens 3 Jahre im Verein sind oder die mindestens 3 Jahre in Marbeck wohnen.Öffnung des Wettkampfs um die Königswürde für alle Mitglieder, die in Marbeck verwurzelt sind. Zusätzlich wird der Kreis der möglichen Königsanwärter vergrößert.
 
Öffnung auch für Mitglieder die nicht in Marbeck wohnen. Durch die Mindestdauer der Vereinsmitgliedschaft wird vermieden, dass ein Außenstehender kurzerhand Mitglied wird und sofort den Vogel abschießt. Für alle langjährigen Marbecker ist auch bei kürzerer Mitgliedschaft die Königswürde möglich.
Wie setzt sich der Thron zusammen?Neben dem Königspaar besteht die Throngemeinschaft aus ein bis drei Ehrenpaaren. Mindestens die Hälfte der gesamtenThrongemeinschaft muss in Marbeck wohnen. Ehrenherren müssen Mitglied im Verein sein.Bei der Zusammenstellung des Throns soll dem König mehr Flexibilität eingeräumt werden. Die Königswürde soll so noch attraktiver werden.
Wer darf Ämter bekleiden?Dem Vorstand können volljährige Mitglieder des Vereins angehören.

Dem Offizierskorps können volljährige Mitglieder des Vereins angehören.
Gleiche Begründung wie die Neuregelungen für Mitglieder und König.
Abschluss von Rechtsgeschäften durch den VorstandIm Innenverhältnis bedarf der geschäftsführende Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften für Baumaßnahmen oder Anschaffungen mit einem Geschäftswert von insgesamt mehr als 10.000 EUR der vorherigen Zustimmung durch die Generalversammlung.Für größere Vorhaben soll vorab die Generalversammlung befragt werden müssen.